Artikel 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
Artikel 11
Organe
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
a) Mitgliederversammlung
Artikel 12
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt.
2. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder werden von diesem auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
Artikel 13
Einladung und Anträge zur Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Mitgliederversammlung. Er verschickt die Einladung in der Regel mindestens drei Wochen vorher.
2. Die Traktanden werden mit den Unterlagen auf der Webseite des Verbands publiziert.
3. Anträge der Mitglieder an die ordentliche Mitgliederversammlung sind jeweils bis Ende Februar dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Artikel 14
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) die Änderung der Statuten
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten
c) die Wahl des Rechnungsrevisors
d) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
e) die Genehmigung des Jahresbudgets
f) die Genehmigung der Jahresrechnung
g) die Festsetzung der Beiträge
h) die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Vorstandes und der gewählten Kommissionen
i) der Entscheid über Beschwerden betreffend die Mitgliedschaft gemäss Artikel 9
j) die Auflösung des Verbandes
b) Vorstand
Artikel 15
Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verband.
2. Ihm kommen alle Kompetenzen zu, soweit sie nicht durch die Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
3. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
4. Der Vorstand wählt die Mitglieder von Kommissionen.
5. Dem Vorstand steht die generelle Finanzkompetenz im Rahmen des Jahresbudgets zu. Zudem ist der Vorstand berechtigt, ausserhalb des Budgets während des Geschäftjahres Ausgaben bis zu einem Gesamtbetrag von 30'000.- Fr. zu tätigen.
6. Der Vorstand kann den Vollzug seiner Beschlüsse sowie die Erledigung administrativer Arbeiten aus allen Gebieten der Vereinstätigkeit einer Geschäftsstelle übertragen. Der Vorstand bestimmt und regelt die Kompetenzen der Geschäftsstelle.
7. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils auf vier Jahre gewählt.
8. Der Vorstand kann den Vollzug seiner Beschlüsse sowie die Erledigung administrativer Arbeiten aus allen Gebieten der Vereinstätigkeit einer Geschäftsstelle übertragen. Der Vorstand regelt die Kompetenzen der Geschäftsstelle.
c) Kontrollstelle
Artikel 16
Kontrollstelle
1. Die Kontrollstelle besteht aus einem rsp. einer Rechnungsrevisoren/-in. Er/sie wird auf zwei Jahre gewählt.
2. Er/sie prüft die Rechnung und Rechnungslegung des Verbandes auf ihre Gesetzmässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit.
3. Er/sie erstattet der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.