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Statuten

Die Statuten wurden an der Mitgliederversammlung 2020 revidiert und sind im Handelregister eingetragen. Änderungen müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt und beim Handelsregisteramt gemeldet werden.
Artikel 1
1. Der Verband Liegenschaften Schweiz ist eine Körperschaft im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
2. Der Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten. 
 
Artikel 2
Ziel
1. Der Verband fördert und unterstützt das sachgerechte Erfüllen aller Aufgaben im Liegenschaftenbereich der öffentlichen Verwaltung.
 
Mittel 
Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
1. Fach- und Erfahrungsaustausch
2. Aus- und Weiterbildung
3. Zusammenarbeit mit kantonalen und eidgenössischen Verwaltungen und Fachorganisationen
4. Erarbeiten von Normen, Standards und Richtlinien
5. Sammeln und austauschen von Grunddaten und Kennzahlen
6. Erfassen von Bedürfnissen und Auslösen von Projekten von gemeinsamem Interesse
7. Führen eines Fachschriften- und Normenverlages
8. Fachliche Unterstützung der einzelnen Mitgliedern bei ihren spezifischen Aufgaben und Projekten
9. Pflege der Kontakte und der Kollegialität unter den Mitgliedern
10. Koordination bei Informatikaufgaben im Interesse der Verwaltung
 
Beteiligungen
Der Verband kann sich im Rahmen seines Zieles an privatrechtlichen Unternehmungen, an Stiftungen und weiteren Organisationen beteiligen.
Artikel 3
Art
Der Verein besteht aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Gönnern.
 
Artikel 4
Mitglieder
Mitglieder können werden: Natürliche Personen mit Liegenschaftenverantwortung der öffentlichen Hand als Einzelmitglieder oder politische, Schul-, Kirch- oder Einheitsgemeinden sowie Baugenossenschaften.
 
Artikel 5 EhrenmitgliederMitgliedern und ausnahmsweise auch anderen Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die von ihm vertretenen Interesse verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.Die Verleihung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
 
Artikel 6
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben dem vom Verband mit seinem Zweck umschriebenen geistigen Interesse zu dienen, im Sinne des Vereinsziels mitzuwirken und die Interessen des Verbandes zu fördern.
 
Artikel 7
GönnerGönner kann jeder werden, der den Verband in seinen Zielen unterstützen und fördern möchte. Gönner besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
 
Artikel 8Erwerb der Mitgliedschaft/ freiwilliger Austritt / Ausschluss Wer Mitglied werden will, muss einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen. Der Vorstand entscheidet mit Beschluss. Die Mitgliedschaft endet: a) mit der schriftlichen Austrittserklärung zuhanden des Vorstands per Ende Kalenderjahrb) bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages oder anderen Verletzungen der Mitgliedschaftspflichten mit dem Beschluss des Vorstands Die Beschlüsse des Vorstands sind sofort rechtskräftig.
 
Artikel 9
Beschwerderecht
Gegen Beschlüsse des Vorstandes über die Mitgliedschaft (Aufnahme oder Ausschluss) kann innert einem Monat schriftlich und begründet Beschwerde an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Diese entscheidet abschliessend. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
 
Artikel 11
Organe
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
 
 
a) Mitgliederversammlung
 
Artikel 12
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt.
2. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder werden von diesem auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
 
Artikel 13
Einladung und Anträge zur Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Mitgliederversammlung. Er verschickt die Einladung in der Regel mindestens drei Wochen vorher.
2. Die Traktanden werden mit den Unterlagen auf der Webseite des Verbands publiziert.
3. Anträge der Mitglieder an die ordentliche Mitgliederversammlung sind jeweils bis Ende Februar dem Vorstand schriftlich einzureichen.
 
Artikel 14
Aufgaben der Mitgliederversammlung
 
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) die Änderung der Statuten
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten
c) die Wahl des Rechnungsrevisors
d) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
e) die Genehmigung des Jahresbudgets
f) die Genehmigung der Jahresrechnung
g) die Festsetzung der Beiträge
h) die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Vorstandes und der gewählten Kommissionen
i) der Entscheid über Beschwerden betreffend die Mitgliedschaft gemäss Artikel 9
j) die Auflösung des Verbandes
 
b) Vorstand
 
Artikel 15
Vorstand
 
1. Der Vorstand leitet den Verband.
2. Ihm kommen alle Kompetenzen zu, soweit sie nicht durch die Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
3. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
4. Der Vorstand wählt die Mitglieder von Kommissionen.
5. Dem Vorstand steht die generelle Finanzkompetenz im Rahmen des Jahresbudgets zu. Zudem ist der Vorstand berechtigt, ausserhalb des Budgets während des Geschäftjahres Ausgaben bis zu einem Gesamtbetrag von 30'000.- Fr. zu tätigen.
6. Der Vorstand kann den Vollzug seiner Beschlüsse sowie die Erledigung administrativer Arbeiten aus allen Gebieten der Vereinstätigkeit einer Geschäftsstelle übertragen. Der Vorstand bestimmt und regelt die Kompetenzen der Geschäftsstelle.
7. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils auf vier Jahre gewählt.
8. Der Vorstand kann den Vollzug seiner Beschlüsse sowie die Erledigung administrativer Arbeiten aus allen Gebieten der Vereinstätigkeit einer Geschäftsstelle übertragen. Der Vorstand regelt die Kompetenzen der Geschäftsstelle.
 
c) Kontrollstelle
 
Artikel 16
 
Kontrollstelle
1. Die Kontrollstelle besteht aus einem rsp. einer Rechnungsrevisoren/-in. Er/sie wird auf zwei Jahre gewählt.
2. Er/sie prüft die Rechnung und Rechnungslegung des Verbandes auf ihre Gesetzmässigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit.
3. Er/sie erstattet der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.
Artikel 17
Finanzen
1. Der Verband finanziert sich insbesondere durch Jahresbeiträge und Dienstleistungen und Produkte.
2. Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.
Artikel 18
Statutenänderungen
Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
 
Artikel 19
Auflösung des Verbands
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Die auflösende Versammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens zu befinden.
3. Ein allfälliges Restvermögen ist einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 20
Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
Diese Statuten sind am 9. April 2006 von der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) genehmigt worden und wurden am 18. Juni 2020 revidiert.
 
Greifensee, 23. Juli 2020
 
Der Präsident Der Vizepräsident
Martin S. Frey Luzi Guetg

 

Änderungen der Statuten müssen gemäss Artikel 17 von zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder genehmigt werden. Allfällige Änderungsvorschläge müssen vorgängig min. vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden.